Satzung

Satzung

des

Förderverein St. Florian Bellheim

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

§ 3 Steuerbegünstigung

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Beiträge

§ 7 Mittel

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Wahlrecht

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Gesamtvorstand

§ 13 Sonderbeschlüsse des Vorstandes

§ 14 Kassenprüfer

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung

§ 16 Inkrafttreten

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein St. Florian Bellheim"

 

  1. Er hat seinen Sitz in 76756 Bellheim und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht 76829 Landau in der Pfalz eingetragen werden.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 zu fördern.

  2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:

a)    durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Bellheim.

b)    durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr.

c)    durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.

 

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  8. Weitere Einzelheiten können in der Finanzordnung des Vereins geregelt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder können
    a) aktive Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bellheim
    b) Alterskameraden
    c) Ehrenmitglieder
    d) Fördernde Mitglieder
    sein.

  2. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung einer zweidrittel Mehrheit den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  3. Alterskameraden sind ehemalige aktive Feuerwehrangehörige, die durch die Altersgrenze aufgrund gesetzlicher Regelungen aus dem aktiven Feuerwehrdienst entpflichtet wurden.
    Alterskameraden sind von der Beitragspflicht befreit.

  4. Fördernde Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, jedoch am aktiven Feuerwehrdienst nicht teilnehmen.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben, indem der Antragende, eine durch den Vorstand zu genehmigende, Beitrittserklärung gegenzeichnet, in welcher er sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.

  2. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.

  3. Für den Beitritt ist in der Regel einer Einzugsermächtigung zuzustimmen. Ausnahmen können nur vom Vorstand beschlossen werden.

 

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Ein Vereinswechsel reicht hierfür nicht aus.

  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Eine Streichung aus der Mitgliedsdatei kann auch der Mitgliederversammlung vorbehalten sein, wenn nachfolgende Gründe zutreffen: feststellbare Inaktivität, keine Beitragszahlung nach Mahnung.

  3. Ablehnungen von Mitgliedschaften können durch den Vorstand erfolgen und bedürfen keiner Bekanntgabe.

  4. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters unabdingbar.

  5. Aktive Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bellheim sind von der Beitragspflicht befreit.

  6. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen Ihrer persönlichen Daten unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen. Nachteile die dem Mitglied durch ein Versäumen der Änderungsanzeige entstehen, gehen nicht zulasten des Vereins.

 

§ 6 Beiträge

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragszahlung ist im Voraus zu leisten. Teilzahlungen und Beitragserleichterungen können durch den Vorstand auf Antrag gewährt werden.

 

§ 7 Mittel

            Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe vor der Mitgliederversammlung

festzusetzen ist.

b) durch freiwillige Zuwendungen.

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

d) durch Veranstaltungen

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a, Mitgliederversammlung

b, geschäftsführende Vorstand

c, Gesamtvorstand

 

§ 9 Wahlrecht

Die ordentlichen Mitglieder des Vereins besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

Außerordentliche Mitglieder besitzen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
Ordentliche Mitglieder sind Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Alterskameraden und Ehrenmitglieder.
Außerordentliche Mitglieder sind alle fördernden Mitglieder.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorstand, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorstand, geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 

 

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorstand, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim eingeladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

  5. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn diese vor Versammlungsbeginn beim 1. oder 2. Vorstand eingegangen sind und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen.

  6. Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem 1. und dem 2. Vorstand und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis Einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich.
    Die Sitzung gilt grundsätzlich als nicht öffentlich. Über die Sitzung soll ein Protokoll geführt werden.

  1. Die Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen und schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll muss von allen Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet werden.

  2. Vorstandsmitglieder müssen mindestens fünf Jahre der Freiwilligen Feuerwehr Bellheim als aktive Feuerwehrangehörige zugehörig sein.

  3. Der Vorstand gemäß § 11 wird auch als geschäftsführender Vorstand bezeichnet.

 

§ 12 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
     a) dem geschäftsführenden Vorstand
     b) dem Schriftführer
     d) drei Beisitzern

  2. Die Amtszeit der Gesamtvorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung der neuen Gesamtvorstandsmitglieder im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Mandatsträger geregelt werden.

  4. Dem Gesamtvorstand bleibt es vorbehalten, Ausschüsse zu berufen. Ausschüsse haben nur beratende Funktion.

  5. Der Gesamtvorstand tagt regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich.
    Die Sitzung gilt grundsätzlich als nicht öffentlich. Über die Sitzung soll ein Protokoll geführt werden.

  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Gesamtvorstand zu unterzeichnen.

  7. Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen mindestens fünf Jahre der Freiwilligen Feuerwehr Bellheim aktive Feuerwehrangehörige zugehörig sein.

 

§ 13 Sonderbeschlüsse des Vorstandes

Folgende Geschäfte des Vereines bedürfen der Zustimmung von mind. fünf

der nachfolgend genannten Personen:

•      Vorstände nach § 11

•      mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes

 

diese Geschäfte sind:

a, Aufnahme von Krediten

b, Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen

c, Verträge, welche den Verein länger als 3 Jahre binden

 

Die Zustimmung ist Vereinsintern in einem Protokoll festzuhalten.

 

§ 14 Kassenprüfer

Die Kassen und Bankgeschäfte des Vereins werden in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.

Die Wahl erfolgt auf 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig

Die zu prüfenden Bücher sind in angemessener Frist den Kassenprüfern zur Einsichtnahme vorzulegen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen- und Bankgeschäfte die Entlastung des Kassenwarts bzw. dem Gesamtvorstand

 

 

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 

  1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Träger der Feuerwehr Bellheim, mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.08.2018 in Kraft.

 

Die Eintragung in das Vereinsregister ist obligatorisch.

 

Mit gleichem Tage treten alle früheren Satzungen außer Kraft.

 

 

 

Bellheim, den 13.08.2018 gez. Der Vorstand